VwVfG NRW
Verweise
in § 22 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Quelle: Justizportal NRW
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