VwVfG NRW
Verweise
in § 1 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: Justizportal NRW
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