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VwGO
Verweise
in § 88 VwGO

VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Quelle: BMJ
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Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 / 2 VwGO)

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