Verweise
in § 71 VwGO
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
Quelle: BMJ
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