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Verweise
in § 25 VwGO

VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
Quelle: BMJ
Import:

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO [analog])

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