VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsprozessrecht
- 1.
- nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2.
- seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3.
- einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
- 4.
- die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5.
- seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren
Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.
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Statthaftes Hauptsache-verfahren |
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Vorläufiger Rechtsschutz |
Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung Entfällt diese gem. § 80 II VwGO: |
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
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Regelungs-inhalt |
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