Verweise
in § 17 VwGO
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
- Richter auf Probe,
- 2.
- Richter kraft Auftrags und
- 3.
- Richter auf Zeit.
Quelle: BMJ
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