VwGO
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Verweise
in § 156 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Quelle: BMJ
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