Verweise
in § 156 VwGO
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Quelle: BMJ
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