Verweise
in § 141 VwGO
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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