VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
- die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2.
- im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 121 VwGO
Keine Notizen vorhanden.