Verweise
in § 72 VVG
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
Quelle: BMJ
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