VVG
Verweise
in § 209 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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