VVG
Verweise
in § 176 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Quelle: BMJ
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