VVG Versicherungsvertragsgesetz
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
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zu § 173 VVG
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