VVG
Verweise
in § 173 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Quelle: BMJ
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