VVG
Verweise
in § 151 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
Quelle: BMJ
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