VVG
Verweise
in § 146 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
Quelle: BMJ
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