VVG Versicherungsvertragsgesetz
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Versicherungsrecht
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