VVG
Verweise
in § 137 VVG

VVG  
Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.
Quelle: BMJ
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