VVG
Verweise
in § 105 VVG

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Versicherungsvertragsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
Quelle: BMJ
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