VSVgV
Verweise
in § 34 VSVgV

VSVgV  
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

(1) Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(2) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:
1.
Qualität,
2.
Preis,
3.
Zweckmäßigkeit,
4.
technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,
5.
Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,
6.
Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,
7.
Umwelteigenschaften,
8.
Lieferfrist oder Ausführungsdauer und
9.
Versorgungssicherheit.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Vergaberecht
Notizen
zu § 34 VSVgV
Keine Notizen vorhanden.