VSG NRW
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in § 4 VSG NRW

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Verfassungsschutzgesetz NRW

Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Die §§ 4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.
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