VSG NRW
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Verweise
in § 29 VSG NRW

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Verfassungsschutzgesetz NRW

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.
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