VSG NRW
Verweise
in § 29 VSG NRW
VSG NRW
Verfassungsschutzgesetz NRW
Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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