VSG NRW
Verweise
in § 19 VSG NRW
VSG NRW
Verfassungsschutzgesetz NRW
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
1. erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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