VO VwVG NRW
Verweise
in § 19 VO VwVG NRW
VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG NRW
Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben.
Quelle: Justizportal NRW
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