VO VwVG NRW
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Verweise
in § 10 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  

Ausführungsverordnung VwVG NRW

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 11),
2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 12).
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
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