VkBkmG Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
VkBkmG
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 VkBkmG
Keine Notizen vorhanden.