Verweise
in § 4 VkBkmG
VkBkmG
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
(1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 VkBkmG
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