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in § 15 VkBkmG

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Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.
Quelle: BMJ
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