VIVBVEG NRW
Verweise
in § 27 VIVBVEG NRW
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 27 VIVBVEG NRW
Keine Notizen vorhanden.