VIVBVEG NRW
Verweise
in § 25 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheids und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstands des Volksentscheids und dem Abstimmungstag muss mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
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