VIVBVEG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 22 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

(1) Ein Volksentscheid findet statt,
1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
2. wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).
(2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Nummer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 22 VIVBVEG NRW
Keine Notizen vorhanden.