VIVBVEG NRW
Verweise
in § 14 VIVBVEG NRW
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnorts den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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