VGG Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Urheberrecht u.Ä.
Notizen
zu § 75 VGG
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