Verweise
in § 65 VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Quelle: BMJ
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