Verweise
in § 24 VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1.
- die Einnahmen aus den Rechten,
- 2.
- ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Quelle: BMJ
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