VGG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 140 VGG

VGG  

Verwertungsgesellschaftengesetz

§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Urheberrecht u.Ä.
Notizen
zu § 140 VGG
Keine Notizen vorhanden.