Verweise
in § 125 VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Quelle: BMJ
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