VGG
Verweise
in § 111 VGG

VGG  
Verwertungsgesellschaftengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.
Quelle: BMJ
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