Verweise
in § 10 VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
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Dokumente
zu Urheberrecht u.Ä.
Notizen
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