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Verweise
in § 21 VersVermV
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Versicherungsvermittlungsverordnung
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Quelle: BMJ
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