VersVermV Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Quelle: BMJ
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