VersG NRW
Verweise
in § 31 VersG NRW
VersG NRW
Versammlungsgesetz NRW
Die allgemeinen Entschädigungsregelungen finden Anwendung. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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