VersG NRW Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW
Versammlungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
(2) Wenn nicht ausschließlich bestimmte Personen eingeladen worden sind, darf Vertretern der Medien der Zutritt zur Versammlung nicht versagt werden. Diese haben sich gegenüber der Leitung und gegenüber Ordnern nach Aufforderung als Vertreter von Medien auszuweisen. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen wie teilnehmende Personen von der Versammlung ausgeschlossen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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