VersAusglG
Verweise
in § 53 VersAusglG

VersAusglG  
Versorgungsausgleichsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 53 VersAusglG
Keine Notizen vorhanden.