VersAusglG
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in § 46 VersAusglG

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Versorgungsausgleichsgesetz

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
Quelle: BMJ
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