VersAusglG
Verweise
in § 42 VersAusglG
VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
Quelle: BMJ
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