VersAusglG
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in § 24 VersAusglG

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Versorgungsausgleichsgesetz

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
Quelle: BMJ
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