VerpackG (außer Kraft)
Verweise
in § 6 VerpackG (außer Kraft)
VerpackG (außer Kraft)
Verpackungsgesetz (außer Kraft)
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Quelle: BMJ
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