VerpackG
Verweise
in § 37 VerpackG

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Verpackungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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