VermAnlG Vermögensanlagengesetz
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Vermögensanlagengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 15a VermAnlG
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