Verweise
in § 44 VerlG
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.
Quelle: BMJ
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