Verweise
in § 16 VerlG
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.
Quelle: BMJ
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