VerfGHG NRW
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Verweise
in § 6 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr.
(2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.
(3) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des Präsidenten wahr.
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